Zur Auslegung von einbezogenen Transportbedingungen hinsichtlich der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19.04.2010 – 6 SchH 2/09

Zur Auslegung von einbezogenen Transportbedingungen hinsichtlich der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens bei Streitigketen aus dem Vertragsverhältnis (Rn.12)(Rn.13)

Tenor

1. Auf Antrag der Antragstellerin wird für die Antragsgegnerin unter der Schiedsvereinbarung in Abschnitt M des Transport Contracts 08/06000 vom 27.5.2008 i.V.m. Ziff. 32 der BIMCO Heavycon Contract Tems Part II als Schiedsrichter bestellt:

….

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 22.333.

Gründe

I.

1

Die Parteien verbindet ein Transportvertrag (Transport Contract 08/06000) vom 27. Mai 2008. In Klausel M des Vertrages ist die Anwendbarkeit der BIMCO Heavycon Contract Terms Part II (appendix No 1/08), Klauseln 1 bis 35 (im Folgenden: Heavycon-Bedingungen) vereinbart worden. In Ziff. 32 der Heavyon-Bedingungen ist die Rechtswahl und die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens geregelt. In Klausel T des Vertrages heißt es: „Place of jurisdiction Hamburg/Germany. Contrary to Clause 32 of the Heavycon Part II as per Appendix No 1/08 the parties herein agree to the place of jurisdiction Hamburg/Germany all purpose“.

2

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage A 1 Bezug genommen.

3

Die Parteien streiten darum, ob die Antragstellerin gemäß Ziff. 35 b) der Heavycon-Bedingungen berechtigt ist, der Antragsgegnerin wegen erhöhter Bunkerpreise zusätzliche Kosten in Höhe von € 67.000,- in Rechnung zu stellen. Zahlungen der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Rechnung bzw. Mahnungen der Antragstellerin sind nicht erfolgt.

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Mit Schreiben vom 20.7.2009 bestellte die Antragstellerin Herrn Rechtsanwalt … zum Schiedsrichter und teilte dies der Antragsgegnerin mit. Im selben Schreiben forderte sie die Antragsgegnerin auf, ihrerseits bis zum 3. August 2009 einen Schiedsrichter zu bestellen (Anlage A 3). Die Antragsgegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

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Die Antragstellerin beantragt,

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für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Der Antragsgegnerin sind der Antrag sowie eine Verfügung des Senats, binnen einen Monats zum Antrag Stellung zu nehmen, in übersetzter Form per Einschreiben mit Rückschein am 25. 1. 2010 zugestellt worden.

8

Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

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Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß §§ 1035, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig.

10

Deutsches Recht (genauer: Buch 10 der ZPO) ist gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO anwendbar, weil die Parteien in Klausel T des Vertrages als „place of jurisdiction“ Hamburg vereinbart haben. Aus der Vereinbarung ergibt sich gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch die örtliche Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

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Die Voraussetzungen für eine Schiedsrichterbestellung durch das Gericht gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO liegen vor.

12

Die Parteien haben einen wirksamen Schiedsvertrag geschlossen. In Klausel M des Vertrages werden die BIMCO Heavycon Contract Terms Part II für anwendbar erklärt. In Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen „Law and Arbitration“ sind zwar verschiedene Alternativen vorgesehen. Alle Alternativen sehen aber ein Schiedsgerichtsverfahren vor (wenn auch etwas unterschiedlicher Ausprägung). In allen 3 Alternativen (32.1, 32.2 und 32.3) heißt es: „… any dispute“ (Ziff. 32.1) bzw. „all disputes“ (Ziff. 32.2) bzw. „any disputes“ (Ziff. 32.3) „arising out of this Contract or any Bill of Lading issued thereunder shall be referred to arbitration“ (Ziff. 32.1 und 32.3) bzw. „shall be arbitrated“ (Ziff. 32.2). Die verschiedenen Alternativen unterscheiden sich nur hinsichtlich des Ortes, der Zusammensetzung und des Verfahrens des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat unbestritten vorgetragen, dass – anders als in den Heavycon-Bedingungen vorgesehen – Box 27 nicht ausgefüllt und damit keine der Alternativen ausdrücklich gewählt ist. Es heißt allerdings in Ziff. 32.4 der Heavycon-Bedingungen, dass in diesem Fall die Alternative 32.1 gelten soll („If Box 27 ist not filled in, sub-clause 32.1 of this Clause shall apply“).

13

Von der Regelung in Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen ist allerdings in Klausel T des Transportvertrages abgewichen worden. Dort heißt es „Contrary to Clause 32 of the Heavycon Part II as per Appendix No 1/08 the parties herein agree to the place of jurisdiction Hamburg/ Germany all purpose“. Der Senat geht davon aus, dass mit dieser Formulierung nicht Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen insgesamt aufgehoben werden sollte, sondern dass nur geregelt werden sollte, dass das Schiedsverfahren in Hamburg durchgeführt werden sollte. Der BGH hat durch Urteil vom 25.1.2007 (VII ZR 105/06) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, nicht dahin auszulegen ist, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist (Leitsatz zitiert nach juris). Der BGH hat ausgeführt, dass die Vereinbarung eines Gerichtsstands die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht ausschließt (a.a.O., Tz. 20). Der BGH hat allerdings darauf hingewiesen (a.a.O., Tz. 19), dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach dem Sitz des Lieferers sich nicht auf den Fall beziehen kann, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist, weil es keine allgemein für den Sitz des Lieferers zuständigen Schiedsgerichte gebe. Im vorliegenden Fall ist der deutsche Rechtsbegriff „Gerichtsstand“ aber gar nicht verwandt worden. Vielmehr ist der englische Begriff „place of jurisdiction“ verwandt worden, der zwar auch Gerichtsstand bedeuten, aber auch eine umfassendere Bedeutung haben kann (so gibt es auch den Ausdruck „arbitral jurisdiction“). Klausel T des Transportvertrages ist daher so auszulegen, dass eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne von § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen werden sollte. Ziff. 32.3 der Heavycon-Bedingungen sieht gerade vor, dass auch ein anderer Ort eines Schiedsverfahrens als London (Ziff. 32.1) oder New York (Ziff. 32.2) bestimmt werden kann. In den Heavycon-Bedinungen ist zwar vorgesehen, dass diese Wahl durch entsprechende Bestimmung in „Box 27“ erfolgen soll, was hier nicht geschehen ist. Die Wahl ist vielmehr in Klausel T des Transportvertrages erfolgt. Das macht sachlich aber keinen Unterschied. Der Senat hat dies bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden (6 Sch 2/09, Beschluss vom 15.6.2009, veröffentlicht in juris). In dem Fall, der der zitierten Entscheidung vom 15.6.2009 zugrunde lag, war zwar noch eine zusätzliche Regelung enthalten, nämlich „The language of the arbitration shall be English“, während es im vorliegenden Fall eine solche Regelung (die nur bei Vereinbarung eines Schiedsverfahrens Sinn macht) nicht gibt. Auch ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt legt der Senat die Klausel T des Transportvertrages in Verbindung mit Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen aus den genannten Gründen aber so aus, dass ein Schiedsvertrag geschlossen ist.

14

Die Ernennung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin ist erforderlich. Ziff. 32.4 der Heavycon-Bedingungen sieht zwar vor, dass dann, wenn Box 27 nicht ausgefüllt ist (wie hier), Ziff. 32.1 der Heavycon-Bedingungen gilt. Dort ist vorgesehen, dass es bei der Ernennung eines Schiedsrichters (seitens einer Partei) bleibt, wenn die andere Partei nicht binnen 14 Tagen einen weiteren Schiedsrichter benennt. Der Senat hält Ziff. 32.4 der Heavycon-Bedingungen aber nicht für einschlägig. Die Parteien haben zwar Box 27 nicht ausgefüllt. Sie haben aber – wie ausgeführt – in Klausel T die örtliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart, also materiell eine Regelung gefunden, wie sie in Ziff. 32.3 der Heavycon-Bedingungen vorgesehen ist. Da als Ort des Schiedsverfahrens Hamburg bestimmt ist, gilt das dortige Verfahrensrecht („subject to the law and procedures applicable there“). Mangels anderer Bestimmung muss das Schiedsgericht aus 3 Personen bestehen (§ 1034 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO müssen beide Parteien je einen Schiedsrichter bestellen. Da die Antragsgegnerin dies nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch die Antragstellerin (Anlage A 3) gemacht hat, ist gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Bestellung durch das Gericht vorzunehmen.

15

Der vom Gericht bestellte Schiedsrichter hat sich nach telefonischer Anfrage zur Übernahme des Amtes bereit erklärt.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

17

Als Streitwert hat der Senat 1/3 der streitigen Kosten (67.000 EUR) angenommen.

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